Alle Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen wie
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
- Eiprodukte,
- Säuglings- oder Kleinkindernahrung,
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse,
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen, Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimingen zum Rohverzehr,
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände wie Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das Gesundheitsamt bzw. deren legitimierten Vertreter.
Was ist zu beachten?
- Die Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und muss in mündlicher und schriftlicher Form erfolgen.
- Vorzulegen ist der Personalausweis. Bringen Sie zudem Ihre Versichertenkarte und Ihren Impfpass für eine Beratung zu Präventionsimpfungen mit.
- Für die Durchführung der Erst- sowie Folgebelehrung inkl. Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr (Präferenz in bar) von 30,00 € erhoben (Sie erhalten sofort am Ende des Termins die Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG sowie eine Quittung).
- Bei einem Termin in unserer Praxis erhalten Sie:
- als Aufklärung eine ausführliche schriftliche Informationen auf Grundlage des Merkblatts „Hygieneregeln in der Gemeinschaftsgastronomie“ vom Bundesinstitut für Risikobewertung“
- das Aufklärungsblatts des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutzgesetz.
- eine mündliche Beratung und Aufklärung durch Dr. med. David Kuhn (Facharzt für Innere Medizin, Betriebsmediziner) statt.
- Gerne können Sie die Dokumente bereits im Vorfeld herunterladen um sich auf den Termin vorzubereiten:
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- Hygieneregeln (BSI): IFSB-Hygieneregeln_BfR
- Aufklärungsblatt (RKI): IFSB-Merkblatt_RKI
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- Bei allen Jugendlichen unter 18 Jahren muss für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis) eine erziehungsberechtigte Person die Erklärung unterschreiben.
- Jugendliche unter 16 Jahren sollten für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis) in Begleitung der/des Erziehungsberechtigten kommen.
- Bei Minderjährigen, die eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG benötigen, und nicht in Begleitung der Sorgeberechtigten erscheinen, ist eine ausgefüllte Einverständniserklärung (IFSB-Einverständniserklärung) mitzubringen.
Wo und wann findet die Belehrung statt?
Die Belehrung wird nach vorheriger telefonischer oder online Terminvereinbarung von Herrn Dr. med. David Kuhn durchgeführt. Buchen Sie Ihren Termin gerne hierfür gleich online.